Unterauftragsverarbeiter
WeTech UG (haftungsbeschränkt) („WeTech“) setzt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ihrer Kunden die unten genannten Unterauftragsverarbeiter ein. Diese Liste ist Teil der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dort ist geregelt, welche Pflichten WeTech gegenüber den Unterauftragsverarbeitern hat und wie WeTech Änderungen der Liste ankündigt.
Die Liste gilt für Kunden, die Leistungen von WeTech als Cloud-Dienst nutzen und dabei personenbezogene Daten verarbeiten lassen. Bei einem Betrieb auf Systemen des Kunden (On-Premise) setzt WeTech die genannten Unterauftragsverarbeiter nur ein, soweit der Kunde Support-Anfragen per E-Mail stellt oder KI-Funktionen nutzt, die über OpenRouter angebunden sind. Laufen solche Anfragen über Systeme von WeTech, werden ihre Protokolle auch auf den Servern von Hetzner gespeichert.
Stand: 9. Oktober 2026
Eingesetzte Unterauftragsverarbeiter
1. Hetzner Online GmbH
Hetzner stellt die Server bereit, auf denen WeTech die Cloud-Dienste mit Anwendung, Datenbank und Datensicherungen betreibt.
- Anschrift: Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland.
- Leistung: Bereitstellung von Servern und Speicher in Rechenzentren (Infrastructure as a Service). Betrieb und Datensicherung der Software verantwortet WeTech.
- Betroffene Daten: alle Daten, die der Kunde in der Cloud-Lösung von WeTech verarbeitet, etwa Zeichnungen, Stücklisten, Angebots- und Kundendaten sowie Daten der Nutzer. Dazu gehören auch die Protokolle der KI-Funktionen, die WeTech in einer selbst betriebenen Anwendung auf diesen Servern speichert (§ 8 Abs. 6 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung).
- Ort der Verarbeitung: Rechenzentren in Deutschland an den Standorten Nürnberg und Falkenstein.
- Garantien: Die Daten verlassen die Europäische Union nicht. Eine Übermittlung in ein Drittland findet bei diesem Unterauftragsverarbeiter nicht statt. Mit Hetzner besteht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Hetzner ist nach ISO/IEC 27001 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Rechenzentren in Nürnberg und Falkenstein.
2. Microsoft 365 (Microsoft Ireland Operations Limited)
WeTech nutzt Microsoft 365 für die E-Mail-Kommunikation im Support unter hallo@wetech-germany.de. Kunden können dort personenbezogene Daten an WeTech senden.
- Anschrift: Microsoft Ireland Operations Limited, One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, Irland.
- Leistung: E-Mail-Dienst (Microsoft 365) für Support-Anfragen und die zugehörige Korrespondenz.
- Betroffene Daten: Inhalte und Anhänge von E-Mails, die der Kunde an WeTech sendet, sowie E-Mail-Adressen, Namen und Verbindungsdaten der Beteiligten.
- Ort der Verarbeitung: Rechenzentren in der Europäischen Union und den EFTA-Staaten (EU Data Boundary). Microsoft kann in begrenzten Fällen darüber hinaus Daten außerhalb der EU verarbeiten, etwa beim Fernzugriff für den Betrieb, im Sicherheitsbetrieb und bei Support-Fällen.
- Garantien: Es gilt der Datenschutznachtrag von Microsoft (Data Protection Addendum) mit Standardvertragsklauseln. Für Übermittlungen in die USA ist die Microsoft Corporation zusätzlich nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert. Außerdem begrenzt Microsoft die Verarbeitung durch die EU Data Boundary.
3. OpenRouter, Inc.
- (1)
OpenRouter vermittelt den Zugang zu KI-Modellen. WeTech nutzt derzeit ausschließlich OpenRouter, um KI-Funktionen der Software bereitzustellen.
- Anschrift: OpenRouter, Inc., 169 Madison Avenue, New York, NY 10016, USA.
- Leistung: Weiterleitung von Anfragen an KI-Modelle und Rückgabe der Ergebnisse (Inferenz) sowie Verarbeitung technischer Nutzungs- und Abrechnungsmetadaten. Eine zusätzliche Inhaltsprotokollierung ist nur unter den Bedingungen nach § 8 Abs. 6 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zulässig.
- Betroffene Daten: Eingaben und Dokumente, die der Kunde oder seine Mitarbeitenden von der KI-Funktion verarbeiten lassen, die KI-Ergebnisse sowie technische Verbindungs- und Metadaten, soweit sie personenbezogene Daten enthalten.
- Speicherung: Eine optionale Inhaltsprotokollierung bei OpenRouter richtet sich nach § 8 Abs. 6 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Für diese Funktion sehen die Plattformbedingungen eine Mindestaufbewahrung von drei Monaten vor. WeTech darf sie nur nutzen, wenn OpenRouter wirksame Löschweisungen und die Löschung nach Ende der vereinbarten Verarbeitung rechtzeitig umsetzt. Die Pflichten nach § 14 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung haben Vorrang. Eine längere Speicherung allein nach Ermessen des Anbieters wird nicht beauftragt. Protokolle dürfen nicht zum Training oder für eigene Zwecke des Anbieters genutzt werden.
- Ort der Verarbeitung: OpenRouter betreibt seine Systeme nach eigenen Angaben bei Google Cloud in den USA. Die Modellanbieter verarbeiten die Daten je nach Anbieter in der Europäischen Union oder in den USA.
- Garantien: Mit OpenRouter besteht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission enthält.
- (2)
WeTech hat die Nutzung von OpenRouter so eingestellt, dass Anfragen nur an Modellanbieter geleitet werden, die zusichern, die Daten nicht zum Training zu verwenden. Für die Speicherung und Löschung gelten die gesetzlichen Anforderungen und § 8 Abs. 6 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Einstellung, mit der OpenRouter Eingaben und Ausgaben zur Verbesserung seines Produkts nutzen dürfte, ist deaktiviert.
- (3)
OpenRouter wählt den Modellanbieter für eine Anfrage nach den Vorgaben von WeTech innerhalb des dem Kunden benannten und genehmigten Anbieterpools aus. WeTech stellt die Identität der Modellanbieter, ihre Leistungen, Verarbeitungsorte und Drittlandgarantien vor dem ersten Einsatz bereit und hält die Informationen aktuell. Für Änderungen des Pools gelten § 8 Abs. 5 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und § 9 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Änderungen
1. Änderungen der Liste
- (1)
Für die Ankündigung des Einsatzes neuer und des Ersatzes bisheriger Unterauftragsverarbeiter gilt § 9 Abs. 3 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, für den Widerspruch des Kunden § 9 Abs. 4 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
- (2)
Für den Wechsel zwischen bereits genehmigten Modellanbietern innerhalb des benannten Anbieterpools gilt § 8 Abs. 5 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Für die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern gelten die Ankündigungs- und Widerspruchsregeln nach § 9 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung auch bei Modellanbietern.