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WeTech

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WeTech UG (haftungsbeschränkt) für Cloud-Dienste, On-Premise-Software und Dienstleistungen.

Stand: 9. Oktober 2026

Teil AAllgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. (1)

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der WeTech UG (haftungsbeschränkt) („WeTech“) und ihren Kunden über die Bereitstellung von Software als Cloud-Dienst, die Überlassung von Software zum Betrieb auf Systemen des Kunden (On-Premise) sowie über damit verbundene Pflege-, Support- und Dienstleistungen. Anschrift und Registerangaben von WeTech stehen im Impressum.

  2. (2)

    Die Leistungen von WeTech richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt WeTech nicht.

  3. (3)

    Teil A gilt für alle Leistungen. Ergänzend gelten Teil B für Cloud-Dienste, Teil C für On-Premise-Software und Teil D für Dienstleistungen. Widersprechen sich Regelungen, gehen die Bestimmungen der Teile B bis D denen des Teils A vor.

  4. (4)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn WeTech ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn WeTech ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

  5. (5)

    Diese AGB gelten in ihrer bei Abschluss des ersten Vertrags gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit dem Kunden über gleichartige Leistungen, ohne dass WeTech erneut auf sie hinweisen muss.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

  1. (1)

    Angebote von WeTech sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von WeTech in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung von WeTech in Textform zustande. Mit dem Vertrag gelten die in Absatz 2 genannten Dokumente in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung als vereinbart. WeTech nennt sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung.

  2. (2)

    Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge:

    • das Angebot oder der Einzelvertrag mit den dort genannten Leistungen, Mengen und Preisen,
    • für Fragen des Datenschutzes die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung,
    • die Leistungsbeschreibung einschließlich der Systemvoraussetzungen,
    • die Bestimmungen der Teile B bis D dieser AGB,
    • die Bestimmungen des Teils A dieser AGB.
  3. (3)

    Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang (§ 305b BGB). Soweit keine Individualvereinbarung getroffen wurde, bestimmen das Angebot und die Vertragsbestandteile nach Absatz 2 den Vertragsinhalt. Allgemeine Auskünfte, Präsentationen, Vorführungen und Testzugänge begründen für sich genommen keine zusätzlichen Leistungspflichten. Änderungen und Ergänzungen sollen zur Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden; der Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Weiterentwicklung

  1. (1)

    Geschuldet sind die im Angebot oder Einzelvertrag vereinbarten Produkte, Module, Funktionen und Leistungen. Die Leistungsbeschreibung konkretisiert ausschließlich diesen vereinbarten Umfang; weitere darin beschriebene Produkte, Module, Funktionen oder Zusatzleistungen sind nicht allein durch ihre Erwähnung mitbeauftragt. Ist ein Produkt oder Modul ohne nähere Einschränkung vereinbart, gehören die dafür beschriebenen Funktionen zum Leistungsumfang. Gesetzliche Pflichten und der Vorrang von Individualvereinbarungen bleiben unberührt. Angaben auf der Website, in Präsentationen oder in Werbematerialien sind nur Beschaffenheitsangaben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine Garantie übernimmt WeTech nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als solche bezeichnet ist. Vorführungen, Muster, Pilotprojekte und Testzugänge zeigen den jeweiligen Entwicklungsstand und begründen keine Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  2. (2)

    Ein Anspruch auf neue Funktionen, zusätzliche Module oder eine laufende Weiterentwicklung besteht nur, soweit dies vereinbart ist. Die Pflicht zur Erhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt. WeTech darf die Leistungen ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der vereinbarte Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt oder die Änderung aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist. Schränkt eine Änderung die vertragsgemäße Nutzung wesentlich ein, kündigt WeTech sie mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

  3. (3)

    WeTech darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistungen verantwortlich. Für Subunternehmer, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

  4. (4)

    Funktionen, die WeTech über die Leistungsbeschreibung und das Angebot hinaus ohne gesonderte Vergütung bereitstellt, kann WeTech jederzeit ändern oder einstellen.

  5. (5)

    Alle Rechte an der Software, ihren Weiterentwicklungen und der Dokumentation stehen im Verhältnis zum Kunden WeTech zu, auch wenn sie auf Anregungen, Rückmeldungen oder Anforderungen des Kunden beruhen. Anregungen und Rückmeldungen des Kunden zur Software darf WeTech unentgeltlich und ohne Einschränkung verwenden. Vertrauliche Informationen des Kunden bleiben nach § 12 geschützt.

§ 4 Besondere Bestimmungen für KI-Funktionen

  1. (1)

    Die Software enthält Funktionen, die auf Verfahren der künstlichen Intelligenz beruhen, zum Beispiel zur Auswertung von Zeichnungen, Stücklisten und Arbeitsplänen oder zur Vorbereitung von Kalkulationen und Angeboten. Die damit erzeugten Inhalte heißen im Folgenden „KI-Ergebnisse“.

  2. (2)

    KI-Ergebnisse beruhen auf statistischen Verfahren. Sie können auch bei sorgfältiger Entwicklung und sorgfältigem Betrieb unzutreffend, unvollständig oder missverständlich sein. Die inhaltliche Fehlerfreiheit einzelner KI-Ergebnisse gehört vorbehaltlich einer abweichenden Individualvereinbarung nicht zur geschuldeten Beschaffenheit. Die Pflicht von WeTech, die vereinbarten Funktionen, Schutzmaßnahmen und Einstellungen bereitzustellen, bleibt unberührt.

  3. (3)

    WeTech schuldet die KI-Funktionen und Einstellungen zum Automatisierungsgrad im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Beschaffenheit. Gesetzliche Anforderungen, insbesondere an Sicherheit und Datenschutz, bleiben unberührt. Die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung einzelner KI-Ergebnisse für einen bestimmten Zweck schuldet WeTech nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

  4. (4)

    Soweit entsprechende Einstellungen vereinbart sind, legt der Kunde damit fest, wie weit die KI-Funktionen selbstständig arbeiten. Ein automatischer Modus, in dem KI-Ergebnisse ohne vorherige Prüfung verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, ist nur geschuldet, wenn er zum vereinbarten Funktionsumfang gehört. Die Wahl des Automatisierungsgrads trifft allein der Kunde. Er schätzt selbst ein, welcher Grad für seine Abläufe angemessen ist.

  5. (5)

    Soweit der gewählte Automatisierungsgrad eine Prüfung oder Freigabe vorsieht, prüft der Kunde KI-Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit, insbesondere Preise, Mengen, Fertigungszeiten, Liefertermine, technische Angaben und Mitteilungen an Dritte. Die fachliche Prüfung und die Entscheidung über Preise und geschäftliche Erklärungen sind Aufgaben des Kunden und nicht Teil der Leistung von WeTech. Für die Verwendung ohne vorherige Prüfung gilt der folgende Absatz.

  6. (6)

    Wählt der Kunde einen Automatisierungsgrad, bei dem KI-Ergebnisse ohne vorherige Prüfung verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, bewertet er zuvor die Eignung für den konkreten Einsatz anhand der dokumentierten Funktionsgrenzen, der Qualität seiner Eingabedaten und der möglichen Folgen fehlerhafter Ergebnisse. Er kontrolliert die Ergebnisse im laufenden Betrieb dem Risiko angemessen und passt die Einstellungen an, wenn er erhebliche Fehler erkennt. Soweit eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Prüf-, Konfigurations- oder Mitwirkungspflichten zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beiträgt, gilt § 254 BGB. Die Haftung von WeTech für eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach § 11.

  7. (7)

    Für Schäden aus KI-Ergebnissen haftet WeTech bei einer eigenen Pflichtverletzung nach § 11. Die technologisch bedingte Fehlerhaftigkeit eines einzelnen Ergebnisses allein begründet keine Pflichtverletzung, wenn die vereinbarte Beschaffenheit und die Pflichten nach § 4 Abs. 3 eingehalten sind. Verletzt der Kunde seine Pflichten bei der Verwendung oder Weitergabe von KI-Ergebnissen, gilt die Freistellung nach § 5 Abs. 8.

  8. (8)

    Daten des Kunden, insbesondere Eingaben, hochgeladene Dokumente und KI-Ergebnisse, verwendet WeTech ausschließlich zur Erzeugung der vom Kunden angeforderten KI-Ergebnisse und zur Durchführung des Vertrags. Dazu gehört, dass WeTech Anfragen an KI-Modelle und deren Ergebnisse protokolliert und auswertet, um die KI-Funktionen zu überwachen, Fehler zu analysieren, Kosten zu kontrollieren, abzurechnen und die Qualität der KI-Funktionen zu sichern. Einzelheiten, auch zur Speicherdauer, regelt § 8 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. WeTech nutzt die Daten nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen, es sei denn, der Kunde hat dem vorher in Textform zugestimmt. Zulässig bleibt die Nutzung ausschließlich zugunsten des Kunden selbst, etwa wenn Korrekturen des Kunden in seine eigene Konfiguration übernommen werden. Für Betriebsdaten gilt § 13 Abs. 4.

  9. (9)

    WeTech darf KI-Modelle von Anbietern aus der Europäischen Union und den USA einsetzen und austauschen, auch über Plattformen, die den Zugang zu mehreren Modellen vermitteln, wenn der vereinbarte Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt. Über solche Plattformen leitet WeTech Anfragen nur an Modellanbieter, die zusichern, die Daten des Kunden nicht zum Training zu verwenden. Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der Art. 44 ff. DSGVO. Die Einzelheiten regeln § 8 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und die Liste der Unterauftragsverarbeiter.

  10. (10)

    WeTech ist Anbieter, der Kunde ist Betreiber der KI-Funktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Der Kunde nutzt sie weder für verbotene Praktiken noch für Zwecke nach Anhang III der KI-Verordnung, etwa für Entscheidungen über Beschäftigte. Beide Parteien ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern, das mit den KI-Funktionen arbeitet. WeTech stellt Informationen über Funktionsweise und Grenzen der vereinbarten KI-Funktionen bereit, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich ist. Schulungen zur KI-Kompetenz des Kunden sind nur bei gesonderter Vereinbarung geschuldet.

  11. (11)

    Interagieren Dritte, etwa Kunden des Kunden im Kundenportal, unmittelbar mit KI-Funktionen, weist die Software sie darauf hin. KI-erzeugte Inhalte kennzeichnet die Software, soweit Art. 50 Abs. 2 der KI-Verordnung dies verlangt. Der Kunde entfernt diese Hinweise und Kennzeichnungen nicht.

  12. (12)

    Soweit an KI-Ergebnissen Rechte entstehen, stehen sie im Verhältnis zwischen den Parteien dem Kunden zu. WeTech nutzt KI-Ergebnisse nur zur Durchführung des Vertrags. Fließen Bestandteile der Software in KI-Ergebnisse ein, etwa Vorlagen, Strukturen oder Berechnungsverfahren, behält WeTech die Rechte daran. Der Kunde darf sie als Teil der KI-Ergebnisse zeitlich unbeschränkt für eigene Geschäftszwecke nutzen.

§ 5 Pflichten des Kunden

  1. (1)

    Der Kunde hält Zugangsdaten geheim und schützt sie vor dem Zugriff Unbefugter. Besteht der Verdacht, dass Unbefugte Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben, informiert er WeTech unverzüglich. Für Handlungen, die über die Zugänge des Kunden und seiner Kunden vorgenommen werden, ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

  2. (2)

    Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der Daten und Dokumente berechtigt ist, die er in die Software einbringt. Das gilt insbesondere für Zeichnungen und Unterlagen seiner eigenen Kunden, die Urheberrechten oder Geheimhaltungspflichten unterliegen können.

  3. (3)

    Der Kunde wirkt bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang mit. Er benennt einen fachlich zuständigen Ansprechpartner, stellt Informationen, Unterlagen und Testdaten rechtzeitig bereit und ermöglicht den nötigen Zugang zu seinen Systemen. Die Mitwirkungen sind Pflichten des Kunden. Erbringt der Kunde sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Für Verzögerungen und Mängel, die darauf beruhen, ist WeTech nicht verantwortlich. Dadurch entstehenden Mehraufwand, auch Wartezeiten, berechnet WeTech nach den vereinbarten Stundensätzen. Weitergehende Rechte von WeTech, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.

  4. (4)

    Der Kunde sichert die auf seinen eigenen Systemen gespeicherten Daten regelmäßig und dem Risiko angemessen.

  5. (5)

    Der Kunde meldet Mängel und Störungen unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, soweit möglich einschließlich der Schritte, mit denen sich der Fehler wiederholen lässt.

  6. (6)

    Der Kunde darf die Software nicht missbräuchlich nutzen. Er darf insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte und keine Schadsoftware einbringen, technische Schutzmaßnahmen nicht umgehen, ohne Zustimmung von WeTech keine Last- oder Penetrationstests durchführen und die Software nicht zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts verwenden. Die Rechte nach §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.

  7. (7)

    Daten, Vorgaben und Informationen des Kunden, etwa Stammdaten, Preise, Stundensätze und Angaben zu seinen Abläufen, darf WeTech ohne eigene Prüfung zugrunde legen, es sei denn, ein Fehler ist offensichtlich. Für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich.

  8. (8)

    Verletzt der Kunde Pflichten nach diesem Paragraphen, nach § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 10 oder § 4 Abs. 11, stellt er WeTech von berechtigten, darauf beruhenden Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Soweit WeTech zur Entstehung des Anspruchs beigetragen hat, vermindert sich die Freistellung entsprechend dem eigenen Verantwortungsanteil. WeTech informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, ermöglicht ihm die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und schließt ohne seine Zustimmung keine Vergleiche, die zusätzliche Pflichten für ihn begründen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

§ 6 Support und Fehlerklassen

  1. (1)

    Störungsmeldungen nimmt WeTech per E-Mail entgegen. Support über die geschuldete Mängelbeseitigung hinaus, insbesondere Auskünfte zur Bedienung, Beratung, Schulung und Unterstützung, ist nur im vereinbarten Umfang geschuldet und wird, soweit nicht ausdrücklich in der Vergütung enthalten, nach Teil D vergütet. Feste Servicezeiten sowie Reaktions- und Lösungszeiten gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von WeTech sowie des 24. und 31. Dezember. Anfragen stellen die vom Kunden benannten Ansprechpartner.

  2. (2)

    Störungen werden folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

    • Klasse 1 (kritisch): Die Software oder eine wesentliche Funktion ist nicht nutzbar und es gibt keine zumutbare Umgehung.
    • Klasse 2 (erheblich): Eine wesentliche Funktion ist erheblich eingeschränkt und lässt sich nur mit erheblichem Aufwand umgehen.
    • Klasse 3 (gering): alle übrigen Störungen.
  3. (3)

    Soweit Reaktionszeiten vereinbart sind, beginnen sie mit dem Eingang einer Meldung nach § 5 Abs. 5 innerhalb der vereinbarten Servicezeiten und enden mit dem Beginn der fachlichen Bearbeitung. Die Einstufung nimmt WeTech nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden vor. Ohne gesonderte Vereinbarung begründen die Fehlerklassen keine festen Bearbeitungsfristen; die geschuldete Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist bleibt unberührt.

§ 7 Vergütung und Zahlung

  1. (1)

    Es gelten die im Angebot genannten Preise. Für Leistungen, für die das Angebot keinen Preis nennt, gilt die bei ihrer Beauftragung gültige Preisliste. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. (2)

    Wiederkehrende Vergütungen, insbesondere für Cloud-Dienste und befristet überlassene On-Premise-Software, sind für den im Angebot genannten Abrechnungszeitraum im Voraus zu zahlen. Leistungen nach Aufwand rechnet WeTech monatlich nachträglich ab, Festpreise nach dem vereinbarten Zahlungsplan. Anzahlungen und Zahlungen nach Projektmeilensteinen können im Angebot vereinbart werden. Ist WeTech zur Vorleistung verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Zahlung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, gelten die Rechte auf Leistungsverweigerung und Sicherheitsleistung nach § 321 BGB.

  3. (3)

    Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 BGB; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. WeTech übermittelt Rechnungen elektronisch.

  4. (4)

    WeTech kann wiederkehrende Vergütungen nach billigem Ermessen anpassen, um Veränderungen der Kosten der Leistungserbringung zu berücksichtigen, insbesondere für Personal, Rechenzentren und die Nutzung von KI-Modellen Dritter. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden miteinander verrechnet; eine Anpassung dient nicht der Erhöhung der Gewinnmarge. Bei insgesamt sinkenden Kosten senkt WeTech die Vergütung entsprechend. Eine Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal in zwölf Monaten zulässig. WeTech kündigt sie mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und erläutert die maßgeblichen Kostenänderungen.

  5. (5)

    Erhöht WeTech die Vergütung nach dem vorstehenden Absatz, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung auf diesen Zeitpunkt kündigen. WeTech weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.

  6. (6)

    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Gegenansprüche wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

  1. (1)

    Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts vereinbart, beginnen Verträge über wiederkehrende Leistungen mit der Bereitstellung und laufen zwölf Monate. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn keine Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt.

  2. (2)

    Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für WeTech insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der zwei monatlichen Vergütungen entspricht, wenn er trotz Abmahnung erheblich gegen Nutzungsbestimmungen oder Pflichten nach § 5 verstößt oder wenn er die KI-Funktionen entgegen § 4 Abs. 10 nutzt.

  3. (3)

    Kündigungen bedürfen der Textform.

  4. (4)

    Kündigt WeTech aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, kann WeTech als Schadensersatz 50 Prozent der Vergütung verlangen, die bis zum Ablauf der festen Laufzeit angefallen wäre. Der Kunde kann nachweisen, dass WeTech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. WeTech kann einen höheren Schaden nachweisen.

§ 9 Allgemeine Regelungen zu Mängeln

  1. (1)

    WeTech beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, durch Bereitstellung einer neuen Version oder durch eine Umgehung, die den Mangel für den Kunden zumutbar ausräumt. Der Kunde gibt WeTech dafür eine angemessene Frist und, soweit ihm dies zumutbar ist, Gelegenheit zu mindestens zwei Versuchen.

  2. (2)

    Eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit berechtigt nicht zur Minderung, zum Rücktritt, zur Kündigung oder zu Schadensersatz statt der ganzen Leistung. Der Anspruch auf Beseitigung bleibt unberührt. Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert, die Systemvoraussetzungen nicht einhält oder die Software entgegen der Dokumentation einsetzt, es sei denn, der Mangel wäre auch ohne diese Umstände aufgetreten.

  3. (3)

    Stellt sich heraus, dass keine von WeTech zu vertretende Störung vorlag, kann WeTech den Aufwand für die Fehlersuche nach den vereinbarten Stundensätzen berechnen, wenn der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können.

  4. (4)

    Die besonderen Mängelregelungen der Teile B bis D gelten ergänzend.

§ 10 Schutzrechte Dritter

  1. (1)

    Die Software ist bei vertragsgemäßer Nutzung frei von Rechten Dritter, die dieser Nutzung entgegenstehen. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass sie seine Rechte verletzt, informiert der Kunde WeTech unverzüglich in Textform. Er erkennt keine Ansprüche an, überlässt WeTech, soweit rechtlich möglich, die Abwehr der Ansprüche und unterstützt WeTech dabei angemessen.

  2. (2)

    WeTech wird nach eigener Wahl dem Kunden das erforderliche Nutzungsrecht verschaffen oder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie keine Rechte Dritter mehr verletzt und der vereinbarte Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, können beide Parteien den betroffenen Vertrag kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütung für die Zeit nach Vertragsende erstattet WeTech anteilig.

  3. (3)

    Schadensersatz und Ersatz der Kosten der Rechtsverteidigung schuldet WeTech nach § 11.

  4. (4)

    Diese Regelungen gelten nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Inhalten beruht, die der Kunde bereitgestellt hat, auf Änderungen der Software durch den Kunden oder auf ihrer Verbindung mit Produkten, die nicht von WeTech stammen und deren Einsatz WeTech nicht vorgesehen hat.

§ 11 Haftung

  1. (1)

    WeTech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

  2. (2)

    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet WeTech nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss vorhersehbar war.

  3. (3)

    Im Fall des vorstehenden Absatzes ist die Haftung von WeTech für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen auf den höheren der folgenden Beträge begrenzt: 50.000 Euro oder die für den betroffenen Vertrag vereinbarte Vergütung für zwölf Monate. Bei einmaligen Leistungen tritt an die Stelle der Vergütung für zwölf Monate die für die Leistung vereinbarte Vergütung.

  4. (4)

    Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust von Daten, deren Sicherung der Kunde schuldet, wird ein von ihm zu vertretendes Unterlassen angemessener Datensicherungen nach § 254 BGB berücksichtigt. Soweit eine ordnungsgemäße Sicherung den Schaden verhindert hätte, ist der ersatzfähige Wiederherstellungsaufwand auf den Aufwand bei Vorliegen einer solchen Sicherung begrenzt. Das gilt nicht, soweit WeTech selbst die Datensicherung schuldet, und nicht in den Fällen nach Absatz 1. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3.

  5. (5)

    Die verschuldensunabhängige Haftung von WeTech für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

  6. (6)

    Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von WeTech.

  7. (7)

    Schadensersatzansprüche gegen WeTech verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1, für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO oder soweit zwingendes Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

§ 12 Vertraulichkeit

  1. (1)

    Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kalkulationsdaten, Preise, Zeichnungen, technische Unterlagen und Kundendaten.

  2. (2)

    Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder die sie unabhängig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit eine Partei zur Offenlegung gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist.

  3. (3)

    Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen Beratern, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, sowie Subunternehmern offenlegen, soweit diese sie für die Vertragsdurchführung benötigen und gleichwertig zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. WeTech darf Angaben zum Vertrag selbst, etwa Laufzeit und Vergütung, außerdem Investoren, Finanzierern und Erwerbsinteressenten offenlegen, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

  4. (4)

    Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre über ihr Ende hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese geheim sind.

§ 13 Datenschutz und Datensicherheit

  1. (1)

    Soweit WeTech personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere beim Betrieb der Cloud-Dienste, bei Online-Diensten der On-Premise-Software und bei Supportleistungen mit Zugriff auf Systeme des Kunden, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die mit dem Vertrag geschlossen wird. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

  2. (2)

    WeTech trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beschrieben sind.

  3. (3)

    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Verarbeitung der von ihm eingebrachten personenbezogenen Daten zulässig ist. Das gilt auch für Daten seiner eigenen Kunden im Kundenportal und deren Information über die Verarbeitung.

  4. (4)

    WeTech darf technische Betriebs-, Nutzungs- und Sicherheitsdaten, etwa Antwortzeiten, Fehlermeldungen, Nutzungshäufigkeiten und Zugriffsprotokolle, auswerten, um den Dienst zu schützen, den Betrieb zu sichern, Leistungen abzurechnen und die Software weiterzuentwickeln. Für die Weiterentwicklung wertet WeTech sie nur in einer Form aus, die keinen Rückschluss auf den Kunden oder auf Personen zulässt. Soweit WeTech dabei personenbezogene Daten zum Schutz des Dienstes verarbeitet, ist WeTech dafür selbst Verantwortlicher. Es gilt die Datenschutzerklärung. Inhalte des Kunden gehören nicht zu diesen Betriebsdaten. Anonymisierte Auswertungen darf WeTech auch nach Vertragsende nutzen. Die Rechte daran stehen WeTech zu.

§ 14 Test- und Pilotzugänge

  1. (1)

    WeTech kann dem Kunden Software für einen begrenzten Zeitraum unentgeltlich zum Test überlassen. Beide Parteien können einen unentgeltlichen Testzugang jederzeit beenden. Zusagen zu Verfügbarkeit, Datensicherung und Reaktionszeiten gelten dafür nicht. Der Kunde nutzt Testzugänge nur zur Erprobung und nicht für den produktiven Einsatz.

  2. (2)

    Bei unentgeltlichen Testzugängen haftet WeTech abweichend von § 11 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

  3. (3)

    Nach Ende eines unentgeltlichen Testzugangs darf WeTech nicht personenbezogene Testdaten löschen, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen. Für personenbezogene Daten gelten die gesetzlichen Rückgabe- und Löschpflichten nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch auf Aufbewahrung der Testdaten wird nicht eingeräumt.

  4. (4)

    Für Testzugänge gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung entsprechend.

§ 15 Höhere Gewalt

  1. (1)

    Keine Partei ist für die Nichterfüllung ihrer Pflichten verantwortlich, solange und soweit sie durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs verhindert ist, etwa durch Naturereignisse, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Streiks Dritter, Störungen öffentlicher Kommunikationsnetze oder Störungen bei Vorlieferanten, die ihrerseits auf solchen Umständen beruhen. Angriffe auf IT-Systeme gelten als solche Umstände, wenn die betroffene Partei angemessene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hatte.

  2. (2)

    Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.

§ 16 Nennung als Referenzkunde

  1. (1)

    WeTech darf den Kunden mit Firma und Logo als Referenzkunden nennen, etwa auf der Website, in Präsentationen und in Angeboten. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Bereits gedruckte Unterlagen darf WeTech aufbrauchen.

  2. (2)

    Weitergehende Angaben, etwa Fallstudien, Zitate oder Angaben zu Projektinhalten, veröffentlicht WeTech nur mit Zustimmung des Kunden.

§ 17 Änderung dieser AGB

  1. (1)

    WeTech kann dem Kunden Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge über wiederkehrende Leistungen vorschlagen, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, Rechtsprechung oder IT-Sicherheitsanforderungen. Änderungen der vereinbarten Leistungen, der Vergütung und der technischen und organisatorischen Maßnahmen richten sich nach den dafür vorgesehenen Regelungen.

  2. (2)

    WeTech teilt vorgeschlagene Änderungen in Textform mit und kennzeichnet die geänderten Bestimmungen. Änderungen dieser AGB bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

  3. (3)

    Stimmt der Kunde nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. (1)

    Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von WeTech auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. WeTech darf den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit WeTech verbundenes Unternehmen oder auf einen Erwerber des Geschäftsbetriebs übertragen. WeTech kündigt die Übertragung mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag dann zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.

  2. (2)

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  3. (3)

    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von WeTech. WeTech kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

  4. (4)

    Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt § 306 BGB.

Teil BCloud-Dienste

§ 19 Leistungsgegenstand

  1. (1)

    WeTech stellt die Software als Cloud-Dienst über das Internet zur Nutzung bereit. WeTech betreibt sie selbst oder durch beauftragte Rechenzentrumsbetreiber. Die Leistung von WeTech endet am Übergabepunkt, dem Internetanschluss des Rechenzentrums. Für die Internetverbindung und die Endgeräte des Kunden ist der Kunde verantwortlich.

  2. (2)

    WeTech stellt Speicherplatz und Nutzungskontingente im vereinbarten Umfang bereit. Der Kunde überwacht die Nutzung seiner Kontingente selbst; eine zusätzliche Warnung vor deren Erschöpfung ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist. Der Kunde kann zusätzliche Kontingente nach der jeweils gültigen Preisliste erwerben. Bis dahin oder bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums kann WeTech die Funktionen einschränken, die das erschöpfte Kontingent verbrauchen.

  3. (3)

    WeTech sichert die Daten des Kunden regelmäßig und dem Risiko der Verarbeitung angemessen. Feste Sicherungsintervalle, Aufbewahrungszeiträume und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie im Angebot oder in den vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt sind. Die gesetzlichen Anforderungen an Datensicherheit und Wiederherstellbarkeit bleiben unberührt. Einzelheiten zur Wiederherstellung regelt die Leistungsbeschreibung.

  4. (4)

    WeTech stellt allen Kunden des Cloud-Dienstes jeweils die aktuelle Version der Software bereit. Einen Anspruch auf Nutzung einer früheren Version hat der Kunde nicht.

  5. (5)

    Anpassungen an neue Versionen angebundener Systeme des Kunden, insbesondere von ERP-Systemen, sind nicht enthalten. Diese Leistungen kann WeTech auf Wunsch gesondert nach Teil D erbringen.

§ 20 Nutzungsrechte

  1. (1)

    WeTech räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Eine Überlassung der Software selbst erfolgt nicht.

  2. (2)

    Nutzerkonten sind persönlich und dürfen nicht von mehreren Personen gemeinsam genutzt werden. Der Kunde darf ein Nutzerkonto einer anderen Person zuweisen, wenn die bisherige Person die Software dauerhaft nicht mehr nutzt.

  3. (3)

    Der Kunde darf seinen eigenen Kunden Zugang zum Kundenportal geben, damit diese den Stand ihrer Vorgänge abrufen können. Er sorgt dafür, dass sie das Kundenportal nur bestimmungsgemäß nutzen, und ist für ihre Zugänge verantwortlich. Die Kunden des Kunden werden nicht Vertragspartner von WeTech.

  4. (4)

    Angebundene Systeme des Kunden, etwa sein ERP-System, dürfen im vereinbarten Umfang über die dafür vorgesehenen Schnittstellen auf die Software zugreifen.

  5. (5)

    Verbundene Unternehmen des Kunden dürfen die Software nur nutzen, wenn dies vereinbart ist. Der Kunde ist für ihre Nutzung verantwortlich.

  6. (6)

    WeTech darf die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs mit technischen Mitteln prüfen. Übersteigt die Nutzung den vereinbarten Umfang, wird die Mehrnutzung ab ihrem Beginn nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet.

§ 21 Verfügbarkeit und Wartung

  1. (1)

    WeTech schuldet die Bereitstellung des Cloud-Dienstes zur vertragsgemäßen Nutzung. Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, eine unterbrechungsfreie Nutzung oder feste Wiederanlaufzeiten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Das gilt auch für die als Online-Dienste bereitgestellten KI-Funktionen. Die Verantwortlichkeit von WeTech für eingesetzte Dienstleister und die gesetzlichen Mängelrechte richten sich nach diesen AGB.

  2. (2)

    WeTech darf den Cloud-Dienst für erforderliche Wartungsarbeiten vorübergehend unterbrechen, soweit Dauer und Zeitpunkt dem Kunden unter Berücksichtigung des Wartungszwecks zumutbar sind. Planbare Wartungsarbeiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung kündigt WeTech mit angemessenem Vorlauf an. Feste Wartungsfenster und Ankündigungsfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf WeTech ohne vorherige Ankündigung durchführen.

  3. (3)

    Ob eine Unterbrechung einen Mangel darstellt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit und den gesetzlichen Vorschriften mit den Maßgaben dieser AGB. Für Mängelrechte gilt § 22.

§ 22 Mängelrechte

  1. (1)

    Für Mängel des Cloud-Dienstes gelten die mietrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben dieser AGB.

  2. (2)

    Der Kunde kann den Vertrag wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) erst kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels erfolglos abgelaufen ist. Das gilt nicht, soweit eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 23 Sperrung

  1. (1)

    WeTech darf den Zugang des Kunden sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer monatlichen Vergütung länger als 14 Tage in Verzug ist und WeTech die Sperrung mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform angekündigt hat.

  2. (2)

    WeTech darf den Zugang ferner vorübergehend ganz oder teilweise sperren, soweit dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Systeme, für Daten anderer Kunden oder für Rechte Dritter abzuwenden, oder wenn der Kunde trotz Aufforderung erheblich gegen § 5 Abs. 6 oder § 4 Abs. 10 verstößt. WeTech informiert den Kunden unverzüglich und beschränkt die Sperrung auf das erforderliche Maß.

  3. (3)

    WeTech hebt die Sperrung auf, sobald ihr Grund entfallen ist. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der Vergütung bleibt während einer berechtigten Sperrung bestehen. Gesetzlich erforderliche Unterstützung und Datenherausgabe bleiben auch während einer Sperrung gewährleistet. Art und Umfang richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den gesetzlichen Vorschriften; eine Freischaltung weiterer Funktionen ist damit nicht verbunden.

§ 24 Vertragsende, Datenherausgabe und Anbieterwechsel

  1. (1)

    Der Kunde kann seine Daten bis zum Vertragsende jederzeit in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren. Hochgeladene Dokumente stellt WeTech im Originalformat bereit.

  2. (2)

    Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter oder auf eigene IT-Infrastruktur zu wechseln oder nur seine Daten löschen zu lassen (Art. 23 ff. der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act). Die Frist dafür beträgt zwei Monate. Danach folgt ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen, in dem der Vertrag fortgilt. Ist der Wechsel in dieser Zeit technisch nicht durchführbar, teilt WeTech dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Verlangen mit Begründung mit und verlängert den Übergangszeitraum auf höchstens sieben Monate. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für angemessen hält.

  3. (3)

    WeTech unterstützt den Kunden beim Wechsel und bei seiner Ausstiegsstrategie angemessen und stellt alle dafür relevanten Informationen bereit. WeTech führt die Leistungen sorgfältig fort, informiert über bekannte Risiken für die Kontinuität und hält ein hohes Sicherheitsniveau aufrecht. Die exportierbaren Daten und die davon ausgenommenen Daten nennt Teil 3 Ziffer 1 Abs. 5 der Leistungsbeschreibung abschließend. Für den Wechsel erhebt WeTech keine Entgelte.

  4. (4)

    Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels. Verlangt der Kunde nur die Löschung, endet er mit Ablauf der Frist von zwei Monaten. WeTech teilt dem Kunden das Vertragsende mit.

  5. (5)

    Endet der Vertrag durch einen Anbieterwechsel oder ein Löschungsverlangen des Kunden vor Ablauf einer vereinbarten festen Laufzeit, zahlt der Kunde eine Entschädigung von 50 Prozent der Nettovergütung, die auf die restliche feste Laufzeit entfällt. Der Kunde kann nachweisen, dass WeTech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung entfällt, soweit der Kunde wegen einer von WeTech zu vertretenden Pflichtverletzung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt ist. WeTech weist im Angebot gesondert auf die Entschädigung hin. Die Entschädigung betrifft ausschließlich die vorzeitige Beendigung der festen Laufzeit; für den Wechsel selbst werden keine Entgelte erhoben.

  6. (6)

    Bei einem Anbieterwechsel beträgt die gesetzliche Datenabruffrist nach Ende des Übergangszeitraums 30 Kalendertage (Art. 25 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EU) 2023/2854). Danach gelten die gesetzlichen Pflichten zur vollständigen Löschung nach Art. 25 Abs. 2 lit. h dieser Verordnung. Im Übrigen richten sich die Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten einschließlich vorhandener Kopien nach Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Teil COn-Premise-Software

§ 25 Leistungsgegenstand

  1. (1)

    WeTech überlässt dem Kunden die Software im Objektcode mit einer elektronischen Dokumentation zur Installation und zum Betrieb auf eigenen IT-Systemen oder auf Systemen eines von ihm beauftragten Dienstleisters. Die Überlassung erfolgt für die Vertragslaufzeit (Abonnement). Pflege und Support über die geschuldete Erhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und Mängelbeseitigung hinaus sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang enthalten. Eine dauerhafte Überlassung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Dafür gilt § 29.

  2. (2)

    Installation, Einrichtung und Anbindung an Systeme des Kunden sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind. Dafür gilt Teil D.

  3. (3)

    Der Kunde stellt die Betriebsumgebung nach den Systemvoraussetzungen bereit und betreibt sie in eigener Verantwortung. Dazu gehören insbesondere Hardware, Betriebssystem, Datenbank, Netzwerk, Datensicherung und IT-Sicherheit.

  4. (4)

    Greifen einzelne Funktionen der Software auf Online-Dienste zu, die WeTech oder Dritte betreiben, etwa auf KI-Modelle, ist dies in der Leistungsbeschreibung angegeben. Für diese Online-Dienste gilt Teil B entsprechend. Der Kunde stellt die dafür erforderliche Internetverbindung bereit.

§ 26 Nutzungsrechte

  1. (1)

    WeTech räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang, etwa nach Nutzern, Instanzen oder Standorten, für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Instanzen für Test und Entwicklung darf der Kunde nur betreiben, soweit das Angebot dies vorsieht. § 69d UrhG bleibt unberührt.

  2. (2)

    Der Kunde darf seinen eigenen Kunden Zugang zum Kundenportal geben. Dafür gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. Das Verbot des Betriebs für Dritte in diesem Paragraphen gilt insoweit nicht.

  3. (3)

    Angebundene Systeme des Kunden, etwa sein ERP-System, dürfen über die dafür vorgesehenen Schnittstellen auf die Software zugreifen. Ob und wie solche Zugriffe bei der Bemessung des Nutzungsumfangs zählen, regelt das Angebot. Fehlt eine Regelung, zählen sie nicht gesondert.

  4. (4)

    Der Kunde darf Sicherungskopien anfertigen, soweit dies nach den Regeln der Technik erforderlich ist. Die Software darf er nur in den Grenzen des § 69e UrhG dekompilieren, nachdem er WeTech erfolglos um die Herausgabe der benötigten Informationen gebeten hat. Urheberrechtsvermerke darf er nicht entfernen.

  5. (5)

    Der Kunde darf die Software durch einen Dienstleister betreiben lassen, wenn dieser sie ausschließlich für den Kunden betreibt und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Der Kunde teilt WeTech den Dienstleister vorher in Textform mit und bleibt für ihn verantwortlich. Einen Betrieb der Software für Dritte, etwa als Cloud-Dienst, erlaubt dieser Vertrag nicht.

  6. (6)

    Die Software kann Open-Source-Komponenten und Komponenten Dritter, etwa KI-Modelle, enthalten. Für diese gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen, die WeTech in der Dokumentation nennt. WeTech stellt sicher, dass diese Bedingungen die vertragsgemäße Nutzung erlauben, und erfüllt die damit verbundenen Pflichten, etwa zur Bereitstellung von Quellcode.

  7. (7)

    Der Kunde teilt WeTech auf Anfrage, höchstens einmal je Kalenderjahr, den tatsächlichen Nutzungsumfang in Textform mit. Übersteigt die Nutzung den vereinbarten Umfang, wird die Mehrnutzung ab ihrem Beginn nach der jeweils gültigen Preisliste vergütet. WeTech darf den Nutzungsumfang außerdem einmal je Kalenderjahr und bei konkreten Anhaltspunkten für eine Überschreitung auch öfter prüfen, mit einer Ankündigung von mindestens 14 Tagen, während der Geschäftszeiten, nach Wahl von WeTech per Fernzugriff oder vor Ort, selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten der Prüfung. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung des vereinbarten Umfangs, trägt der Kunde auch die Kosten von WeTech.

  8. (8)

    Mit dem Ende des Vertrags endet das Nutzungsrecht. Der Kunde stellt die Nutzung ein, löscht die Software einschließlich aller Kopien und bestätigt dies auf Verlangen in Textform. Seine eigenen Daten kann der Kunde vorher in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren.

§ 27 Pflege

  1. (1)

    Soweit Pflege vereinbart ist, umfasst sie die im Angebot genannten Leistungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Funktionen oder neue Hauptversionen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die geschuldete Erhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und Mängelbeseitigung bleibt unberührt. Für Support gilt § 6. Für neue Versionen gelten dieselben Nutzungsrechte wie für die ursprünglich überlassene Version.

  2. (2)

    Eine zusätzliche Pflege früherer Hauptversionen ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart ist. WeTech stellt dem Kunden während eines Abonnements die zur Erhaltung der vereinbarten Beschaffenheit erforderlichen Aktualisierungen bereit. Der Kunde installiert bereitgestellte, für seine vereinbarte Betriebsumgebung geeignete Sicherheitsaktualisierungen unverzüglich und sonstige neue Versionen innerhalb angemessener Frist, spätestens bevor seine Version aus der Pflege fällt. Soweit Fehler oder Schäden auf einer vom Kunden zu vertretenden Nichtinstallation einer zumutbaren Aktualisierung beruhen und durch diese vermieden worden wären, werden seine Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

  3. (3)

    Nicht zur Pflege gehören die Installation neuer Versionen, Anpassungen an veränderte Systemumgebungen des Kunden, insbesondere an neue Versionen angebundener ERP-Systeme, die nicht in den Systemvoraussetzungen genannt sind, individuelle Erweiterungen und die Wiederherstellung von Daten. Diese Leistungen kann WeTech auf Wunsch gesondert nach Teil D erbringen.

  4. (4)

    Der Kunde ermöglicht WeTech nach Absprache einen Fernzugriff über eine sichere Verbindung. WeTech beachtet dabei die vor dem Zugriff mitgeteilten und vereinbarten Sicherheitsvorgaben des Kunden sowie die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Zusätzliche Vorgaben behandelt WeTech als Leistungsänderung nach § 31 Abs. 4; gesetzlich erforderliche Maßnahmen bleiben unberührt. Ist kein Fernzugriff möglich, verlängern sich die Reaktionszeiten angemessen. Einsätze vor Ort und Mehraufwand wegen eines fehlenden Fernzugriffs vergütet der Kunde nach Teil D.

  5. (5)

    Soweit Pflege als Bestandteil eines Abonnements vereinbart ist, ist sie nicht gesondert kündbar.

§ 28 Mängelrechte im Abonnement

  1. (1)

    Für Mängel der im Abonnement überlassenen Software gelten die mietrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben dieser AGB. WeTech beseitigt Mängel insbesondere durch neue Versionen oder Fehlerkorrekturen.

  2. (2)

    Der Kunde unterstützt WeTech bei der Analyse von Fehlern, insbesondere durch Protokolldateien und Angaben zur Betriebsumgebung.

  3. (3)

    Der Kunde kann den Vertrag wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) erst kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels erfolglos abgelaufen ist. Das gilt nicht, soweit eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 29 Dauerhafte Überlassung

  1. (1)

    Ist eine dauerhafte Überlassung vereinbart, räumt WeTech dem Kunden gegen Zahlung der einmaligen Vergütung das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen. Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme der Regelungen zur Vertragslaufzeit und zum Vertragsende.

  2. (2)

    Der Kunde darf die Software an einen Dritten weitergeben, wenn er ihre Nutzung vollständig aufgibt, alle eigenen Kopien löscht, der Dritte sich zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen verpflichtet und der Kunde WeTech Name und Anschrift des Dritten in Textform mitteilt.

  3. (3)

    Für Mängel gelten die kaufrechtlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Das gilt nicht für Ansprüche nach § 11 Abs. 1, nach Art. 82 DSGVO oder soweit zwingendes Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

  4. (4)

    Pflege und Support erfordern bei dauerhafter Überlassung einen gesonderten Pflegevertrag, für den § 27 gilt. Er läuft zwölf Monate und verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn ihn keine Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit kündigt. Nach der Installation einer neuen Version darf der Kunde die vorherige Version noch drei Monate parallel nutzen. Danach erlischt das Recht zu ihrer Nutzung.

  5. (5)

    Online-Dienste nach § 25 Abs. 4 stellt WeTech bei dauerhafter Überlassung nur während eines Pflegevertrags bereit. Ohne Pflegevertrag stehen die KI-Funktionen, die diese Online-Dienste nutzen, nicht zur Verfügung.

Teil DDienstleistungen

§ 30 Leistungsgegenstand

  1. (1)

    Dienstleistungen sind insbesondere Installation, Einrichtung und Konfiguration der Software, die Übernahme von Daten, die Anbindung an Systeme des Kunden wie ERP-Systeme, Schulungen, Beratung und individuelle Entwicklungen.

  2. (2)

    Bei Beratung, Schulung und laufender Unterstützung schuldet WeTech die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, soweit kein bestimmtes Ergebnis vereinbart ist. Soweit WeTech einen bestimmten Erfolg schuldet, insbesondere eine konkret vereinbarte Entwicklung oder Integration, gelten die gesetzlichen Vorschriften für Werkleistungen und ergänzend § 33. Das Angebot legt den Leistungsumfang, die Voraussetzungen beim Kunden und bei Werkleistungen das geschuldete Ergebnis und die Abnahmekriterien fest. Ein wirtschaftlicher Erfolg, bestimmte Einsparungen oder eine bestimmte Umsatzentwicklung sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.

§ 31 Durchführung

  1. (1)

    WeTech erbringt Dienstleistungen grundsätzlich per Fernzugriff. Einsätze vor Ort stimmen die Parteien im Einzelfall ab.

  2. (2)

    WeTech bestimmt die Mitarbeitenden, die die Leistungen erbringen. Diese unterliegen nicht den Weisungen des Kunden und werden nicht in seine Arbeitsorganisation eingegliedert.

  3. (3)

    Bei der Anbindung an ERP-Systeme oder andere Systeme des Kunden sorgt der Kunde dafür, dass die erforderlichen Schnittstellen, Berechtigungen und Testumgebungen bereitstehen und die Hersteller oder Betreuer dieser Systeme im nötigen Umfang mitwirken. Kosten dieser Dritten trägt der Kunde.

  4. (4)

    Wünscht der Kunde Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, prüft WeTech deren Auswirkungen auf Aufwand und Termine. Nicht nur unerheblichen Prüfaufwand vergütet der Kunde nach Aufwand. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn die Parteien sie in Textform vereinbart haben. Bis dahin arbeitet WeTech auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs weiter. Verzögerungen durch die Prüfung und Abstimmung verlängern vereinbarte Termine entsprechend.

§ 32 Vergütung nach Aufwand

  1. (1)

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet der Kunde Dienstleistungen nach Aufwand zu den Stundensätzen aus dem Angebot oder der bei Beauftragung gültigen Preisliste. WeTech rechnet in angefangenen Viertelstunden ab und legt einen Tätigkeitsnachweis bei. Einwendungen gegen den Tätigkeitsnachweis erhebt der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform. Danach gilt der Nachweis hinsichtlich der ausgewiesenen Tätigkeiten und Zeiten als anerkannt, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Prüfung oder Erhebung der Einwendungen nicht zu vertreten. WeTech weist mit dem Tätigkeitsnachweis auf die Frist und diese Folge hin. Mängelrechte und sonstige Einwendungen gegen die vertragsgemäße Erbringung der Leistung bleiben unberührt.

  2. (2)

    Reisezeiten werden als Arbeitszeit vergütet. Reisekosten und Spesen erstattet der Kunde nach tatsächlichem Aufwand, soweit das Angebot keine Pauschale vorsieht.

  3. (3)

    Aufwandsschätzungen sind unverbindlich. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, weist WeTech den Kunden darauf hin. Bis zu einer anderen Weisung des Kunden setzt WeTech die Arbeiten fort. Der entstandene Aufwand ist zu vergüten.

  4. (4)

    Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin weniger als fünf Werktage vorher ab oder verschiebt er ihn, kann WeTech die bereits entstandenen und nicht stornierbaren Reisekosten sowie 50 Prozent des für den Termin vereinbarten oder geplanten Aufwands berechnen. Das gilt nicht, soweit WeTech die vorgesehenen Mitarbeitenden anderweitig einsetzt. Der Kunde kann nachweisen, dass WeTech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 33 Werkleistungen und Abnahme

  1. (1)

    Ist eine Werkleistung vereinbart, zeigt WeTech deren Fertigstellung an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, die WeTech in der Fertigstellungsanzeige setzt und die in der Regel 14 Tage beträgt, und erklärt die Abnahme, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. WeTech beseitigt sie im Rahmen der Mängelhaftung.

  2. (2)

    Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels zurückweist (§ 640 Abs. 2 BGB).

  3. (3)

    Ansprüche wegen Mängeln einer Werkleistung verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche nach § 11 Abs. 1, nach Art. 82 DSGVO oder soweit zwingendes Recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Kündigt der Kunde eine Werkleistung vor ihrer Vollendung ohne wichtigen Grund, richtet sich der Vergütungsanspruch von WeTech nach § 648 BGB; ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.

  4. (4)

    Für in sich abgeschlossene Teile einer Werkleistung kann WeTech Teilabnahmen verlangen. Dafür gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 34 Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. (1)

    An Arbeitsergebnissen, die die Software ergänzen, etwa Konfigurationen und Schnittstellen, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang und für die Dauer seines Nutzungsrechts an der Software.

  2. (2)

    An sonstigen Arbeitsergebnissen, etwa Konzepten und Dokumentationen, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet.

  3. (3)

    Im Übrigen stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen WeTech zu. WeTech darf Arbeitsergebnisse, allgemeines Wissen und Erfahrungen auch für andere Kunden verwenden und in die Software übernehmen, etwa allgemein verwendbare Schnittstellen zu ERP-Systemen. Vertrauliche Informationen des Kunden bleiben nach § 12 geschützt.

§ 35 Schulungen

  1. (1)

    Inhalt, Dauer und Teilnehmerzahl von Schulungen ergeben sich aus dem Angebot.

  2. (2)

    Der Kunde kann eine Schulung bis zehn Werktage vor dem Termin kostenfrei absagen oder verschieben. Bei späterer Absage oder Verschiebung kann WeTech 50 Prozent der vereinbarten Vergütung berechnen, bei Absage oder Verschiebung weniger als drei Werktage vor dem Termin 80 Prozent. Der Kunde kann nachweisen, dass WeTech kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits entstandene, nicht stornierbare Reisekosten erstattet der Kunde zusätzlich. Teilnehmende kann der Kunde jederzeit austauschen.